700.13
CH-BL
Art. 38 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
Abschnitt Zusammenarbeit und Verhältnis zu Dritten
Art. 38 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Konkordatsmitgliedern
1. Die Konkordatsmitglieder sind bestrebt zum Nutzen der IPH ihre Zusammenarbeit zu festigen und zu vertiefen.
2. Zum Nutzen einer effizienten und effektiven Ausbildung an der IPH und einer kostengünstigen Aufgabenerfüllung erklären die Konkordatsmitglieder, soweit als möglich und unter Beachtung der innerkantonalen Zuständigkeiten einheitliche Vorgaben für das polizeiliche Handeln und die auf die Ausbildung sich auswirkenden Beschaffungsvorhaben erreichen zu wollen.