700.13
CH-BL
Art. 36 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
Abschnitt Anwendbares Recht
Art. 36 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch
1. Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.