Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.13 CH-BL

Art. 36 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Abschnitt Anwendbares Recht
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 36 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

1. Wo dieses Konkordat keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Konkordatsmitglieder noch die Konkordatsbehörde zur Regelung zuständig sind, namentlich betreffend Submission, Datenschutz und Archivrecht, ist das Recht des Kantons Luzern anwendbar.

← Art. 35 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Zweck Art. 37 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →