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700.13 CH-BL

Art. 34 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

Abschnitt Haftung
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Art. 34 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch

1. Die IPH haftet für den Schaden den ihre Organe, Mitarbeitenden, Ausbildenden und Auszubildenden sowie die Rekurskommission in Ausübung ihrer Tätigkeit nach diesem Konkordat Dritten widerrechtlich zufügen. Die Verantwortlichen können von Dritten nicht belangt werden. Im Übrigen gilt das Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern.

2. Während Tätigkeiten zugunsten der Konkordatsmitglieder (Praktika etc.) entfällt die Haftung der IPH.

3. Streitigkeiten werden in dem im Staatshaftungsrecht des Kantons Luzern vorgesehenen Verfahren beurteilt.

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