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700.13 CH-BL

Art. 32 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Austritt und Übertritt

Abschnitt Auszubildende
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Art. 32 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Austritt und Übertritt

1. Die Konkordatsmitglieder sind befugt mit ihren Auszubildenden für die entstehenden Kosten einen Rückzahlungsvorbehalt zu vereinbaren.

2. Der Korpswechsel während der Ausbildung ist ausgeschlossen.

3. Tritt eine an der IPH ausgebildete Person während den ersten fūnf Dienstjahren nach Schulabschluss in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds ein, so ist dieses verpflichtet, dem ausbildenden Konkordatsmitglied die mit der Ausbildung entstandenen Kosten pauschal (inkl. Lohn während der Schule) zu ersetzen. Der Betrag reduziert sich pro bereits absolvierten Dienstmonat um 1/60. Der Rückzahlungsvorbehalt gegenüber dem übertretenden Mitarbeitenden entfällt. Die Konkordatsbehörde legt den für alle Fälle gleichermassen geltenden Pauschalbetrag fest.

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