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Art. 29 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Rechtliche Stellung der Auszubildenden

Abschnitt Auszubildende
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Art. 29 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Rechtliche Stellung der Auszubildenden

1. Die Auszubildenden werden durch die Konkordatsmitglieder der IPH zur Ausbildung zugewiesen.

2. Die Auszubildenden unterstehen den personalrechtlichen Vorschriften des entsprechenden Konkordatsmitglieds, soweit nicht dieses Konkordat oder das Schulstatut etwas anderes bestimmt.

3. Die Auszubildenden können verpflichtet werden, während einer von der Konkordatsbehörde festzulegenden Dauer eine Unterkunft in den Räumlichkeiten der Schule zu beziehen. Die Konkordatsbehörde kann während des Pflichtinternats von den Auszubildenden einen Beitrag an Unterkunft und Verpflegung verlangen.

4. Ausserhalb des obligatorischen Internatsbetriebs kann die IPH Auszubildenden im Rahmen der Bettenkapazität eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Ist der auszubildenden Person eine tägliche Rückkehr an den Wohnort aufgrund der Distanz nicht möglich, so ist unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung zu stellen. Die Konkordatsbehörde regelt die näheren Voraussetzungen. Die Auszubildenden haben keinen eigenen Rechtsanspruch auf Zurverfügungstellung.

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