Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.13 CH-BL

Art. 26 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

Abschnitt Personal
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 26 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Nicht an der IPH angestelltes Ausbildungspersonal

1. Die Konkordatsmitglieder sind verpflichtet, der IPH der Grösse ihrer Ausbildungskontingente entsprechend (Art. 27) qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung zu stellen.

2. Stellen die Konkordatsmitglieder nicht entsprechend ihren Ausbildungskontingenten qualifiziertes Ausbildungspersonal zur Verfügung, so kann die Konkordatsbehörde gemäss einem von ihr zu erlassenden Tarif eine Ersatzabgabe erheben, welche zur Gewinnung qualifizierten Personals verwendet wird.

3. Der Aufwand, welcher den Konkordatsmitgliedern durch die Zurverfügungstellung ihrer Angestellten entsteht, ist gemäss Tarif der Schule durch die IPH zu vergüten.

← Art. 25 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Zweck Art. 27 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →