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700.13 CH-BL

Art. 20 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Weiterziehung

Abschnitt Organisation - Unabhängige Rekurskommission
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Art. 20 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Weiterziehung

1. Gegen Entscheide der Rekurskommission kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Es findet das Verwaltungsverfahrensrecht des Kantons Luzern Anwendung.

2. Entscheide betreffend Verfügungen über den Schulausschluss von Auszubildenden der Konkordatsmitglieder sind bei der zuständigen Verwaltungsjustizbehörde des anstellenden Konkordatsmitglieds anzufechten. Es findet das Verfahrensrecht des betroffenen Konkordatsmitglieds Anwendung.

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