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700.13 CH-BL

Art. 18 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit

Abschnitt Organisation - Unabhängige Rekurskommission
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Art. 18 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit

1. Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.

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