700.13
CH-BL
Art. 18 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit
Abschnitt Organisation - Unabhängige Rekurskommission
Art. 18 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit
1. Die unabhängige Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Verfügungen der Konkordatsbehörde, der Schuldirektion sowie des Schulrats. Sie ist in ihrem Entscheid nicht weisungsgebunden. Sie hat volle Kognition.