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700.13 CH-BL

Art. 16 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit

Abschnitt Organisation - Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
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Art. 16 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit

1. Die interkantonale Geschäftsprüfungskommission prüft die Ziele und deren Verwirklichung, die mehrjährige Finanzplanung, die Kosten- und Leistungsrechnung und den Bericht der externen Buchprüfungsstelle. Sie besitzt Akteneinsichtsrecht und kann Organe, Mitarbeitende, Ausbildende und Auszubildende der IPH anhören.

2. Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission erstellt zu Handen der Legislativen der Konkordatsmitglieder jährlich einen Bericht über ihre Prüftätigkeit und kann der Konkordatsbehörde Empfehlungen abgeben.

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