700.13
CH-BL
Art. 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Begriff und Zuständigkeit
Abschnitt Organisation - Schuldirektion
Art. 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Begriff und Zuständigkeit
1. Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.
2. Die Schuldirektion
a. führt die Schule;
b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;
c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.