Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.13 CH-BL

Art. 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Begriff und Zuständigkeit

Abschnitt Organisation - Schuldirektion
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (45 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 13 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Begriff und Zuständigkeit

1. Die Schule wird durch eine Schuldirektorin oder einen Schuldirektor geleitet.

2. Die Schuldirektion

a. führt die Schule;

b. verfügt über die von den Konkordatsmitgliedern der Schule zur Verfügung gestellten Mittel;

c. entscheidet alle für die Erfüllung der Aufgaben der Grundausbildung und Weiterbildung und der Forschung notwendigen Fragen, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist.

← Art. 12 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch Zweck Art. 14 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →