700.13
CH-BL
Art. 12 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit
Abschnitt Organisation - Schulrat
Art. 12 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit
1. Der Schulrat
a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;
b. ernennt das höhere Kader der Schule;
c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.