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700.13 CH-BL

Art. 12 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zuständigkeit

Abschnitt Organisation - Schulrat
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Art. 12 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zuständigkeit

1. Der Schulrat

a. regelt den Schulbetrieb, das Prüfungswesen und die Erteilung des Diploms;

b. ernennt das höhere Kader der Schule;

c. prüft den Jahresbericht, den jährlichen Voranschlag sowie die Rechnung und legt diese der Konkordatsbehörde zur Genehmigung vor.

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