700.13
CH-BL
Art. 1 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch - Zweck
Abschnitt Allgemeines
Art. 1 Konkordat über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch · Zweck
1. Unter dem Namen «Interkantonale Polizeischule Hitzkirch» (IPH) errichten und betreiben die Konkordatsmitglieder für die deutschsprachige Grundausbildung und Weiterbildung von Angehörigen ihrer Polizeikorps sowie die Forschung im Bereich des Polizeiwesens eine gemeinsame Polizeischule.