700.12
CH-BL
Art. 9 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Finanzielles
Art. 9 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Finanzielles
1. Für Hilfeleistungen bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen (Art. 2 Absatz 1 Buchstabe g) werden für die ersten zwei Tage nur dann Kosten berechnet, wenn und soweit Dritte hiefür aufkommen.
2. In den übrigen Fällen hat das Einsatzkorps dem Stammkorps die entstandenen Kosten für Personal, Fahrzeuge und Material gemäss Gebührentarif zu vergüten; vorbehalten bleibt Art. 354 StGB.