700.12
CH-BL
Art. 8 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Unfallversicherung
Art. 8 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Unfallversicherung
1. Die Polizeiangehörigen bleiben bei Einsätzen ausserhalb ihres zuständigen Gebietes sowie während dadurch notwendigen Reisen durch ihr Stammkorps gegen Unfall versichert.
2. Der ersuchende Konkordatspartner vergütet dem Stammkorps die Leistungen, die dieser nach Absatz 1 zu erbringen hat, soweit sie nicht durch einen Dritten gedeckt werden.