Art. 7 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Haftung
Art. 7 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Haftung
1. Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz dem ersuchenden Konkordatsmitglied mit Absicht oder infolge grober Fahrlässigkeit widerrechtlich verursachen, haftet ihr Stammkorps.
2. Für den Schaden, den ausserkantonale Polizeikräfte bei ihrem Einsatz einem Dritten zufügen, haftet das ersuchende Konkordatsmitglied nach seiner Rechtsordnung. Haben die Polizeikräfte den Schaden widerrechtlich, mit Absicht oder grobfahrlässig verursacht, kann der haftbare Konkordatspartner auf ihr Stammkorps Rückgriff nehmen.
3. Das Klagerecht des haftbaren Konkordatspartners und des geschädigten Dritten gegen ausserkantonale Polizeiangehörige ist ausgeschlossen.
4. Die Verantwortlichkeit der Polizeiangehörigen gegenüber ihrem Stammkorps richtet sich nach dem jeweiligen kantonalen Recht.