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700.12 CH-BL

Art. 6 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

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Art. 6 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte

1. Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.

2. Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.

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