700.12
CH-BL
Art. 6 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
Art. 6 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Rechtsstellung der ausserkantonalen Polizeikräfte
1. Die ausserkantonalen Polizeikräfte haben im Rahmen des befohlenen Einsatzes für ihre Amtshandlungen die im Einsatzkanton geltenden Vorschriften anzuwenden.
2. Disziplinarisch unterstehen sie dem Stammkorps.