700.12
CH-BL
Art. 5 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Leitung
Art. 5 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Leitung
1. Die eigenen wie die ausserkantonalen Polizeikräfte stehen unter der Leitung des Polizeikommandos des Einsatzkorps.
2. Erstreckt sich der Einsatz über mehrere dem Konkordat angehörende Kantone, bestimmen die beteiligten Polizeikommandos die Einsatzleitung.