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700.12 CH-BL

Art. 4 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes

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Art. 4 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Hilfeleistung ausserhalb des Konkordatsgebietes

1. Bei Hilfeleistungsgesuchen im Sinne von Art. 16 Abs. 1 BV und Art. 102 Ziff. 8 BV von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, stellen die Konkordatskantone in der Regel ein gemeinsames Polizelkontingent nach Massgabe ihres Personalbestandes.

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