700.12
CH-BL
Art. 3 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
Art. 3 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Hilfeleistung im Konkordatsgebiet
1. Die Hilfeleistung wird durch ein in der Regel schriftliches Gesuch der zuständigen Behörde des Konkordatspartners veranlasst. Über das Begehren entscheidet die zuständige Behörde des ersuchten Konkordatspartners. Diese Behörden werden von der Exekutive bezeichnet.
2. Der ersuchte Konkordatspartner ist nach Massgabe seiner verfügbaren Kräfte zur Hilfeleistung verpflichtet.