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700.12 CH-BL

Art. 2 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Zweck

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Art. 2 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Zweck

1. Das Konkordat hat zum Ziel, die polizeiliche Zusammenarbeit und die gegenseitige Hilfe zu fördern, die Effizienz der Polizeikorps zu steigern und ihre Wirtschaftlichkeft zu verbessern. Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere

a. in der Ausbildung;

b. bei der Beschaffung und Bewirtschaftung von Material und Ausrüstung;

c. bei der Koordination und der Zurverfügungstellung einzelner Dienst;

d. bei gemeinsamen, vereinbarten Kontrollen verkehrs- und kriminalpolizeilicher Art;

e. bei Grossanlässen;

f. zur Verhütung und Verfolgung von Schwerverbrechen;

g. bei grossen Unglücksfällen und Katastrophen;

h. bei schweren Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

2. Die Hilfeleistung nach Buchstaben e, f, g und h hat sich auf jene Ereignisse zu beschränken, die infolge ihres ausserordentlichen Umfanges, ihrer besonderen Wichtigkeit bzw. Komplexität oder ihres grenzüberschreitenden Charakters durch die Polizeiorgane des betroffenen Konkordatspartners nicht allein bewältigt werden können.

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