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700.12 CH-BL

Art. 12 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Inkrafttreten

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Art. 12 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Inkrafttreten

1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist.

2. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.

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