700.12
CH-BL
Art. 12 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Inkrafttreten
Art. 12 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Inkrafttreten
1. Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald es von mindestens drei Konkordatspartnern unterzeichnet worden ist.
2. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch den Bundesrat.