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700.12 CH-BL

Art. 11 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Dauer des Konkordates, Kündigung

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Art. 11 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Dauer des Konkordates, Kündigung

1. Das Konkordat gilt auf unbeschränkte Dauer.

2. Der Austritt eines Konkordatspartners ist unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende eines Jahres möglich. Die Verbleibenden entscheiden über die Weiterführung des Konkordates.

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