700.12
CH-BL
Art. 10 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Konkordatsbehörde
Art. 10 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Konkordatsbehörde
1. Die Vorsteherinnen und Vorsteher der für die Polizei zuständigen Direktionen bzw. Departemente bilden die Konkordatsbehörde. Die Konkordatsbehörde konstituiert sich selbst.
2. Die Konkordatsbehörde hat folgende Aufgaben und Befugnisse
1. fördert die polizeiliche Zusammenarbeit und Hilfeleistung aufgrund dieses Konkordates
2. erteilt den Polizeikommandos die notwendigen Aufträge
3. überwacht die Einhaltung des Konkordates
4. erlässt einen Gebührentarif für die Kosten der Einsätze (Art. 9)
5. bestimmt das Sekretariat
6. untersucht Streitfälle und unterbreitet den beteiligten Konkordatsmitgliedern Vergleichsvorschläge.