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700.12 CH-BL

Art. 1 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz - Geltungsbereich

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Art. 1 Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Nordwestschweiz · Geltungsbereich

1. Dem Konkordat gehören die Kantone der Nordwestschwelz sowie die Stadt Bern an.

2. Mit Zustimmung der Regierungen aller Konkordatspartner können auch andere Kantone und Städte, die in der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz vertreten sind, diesem Konkordat beitreten.

3. Zur Hilfeleistung im Sinne des Konkordates können die Konkordatspartner nach Massgabe ihrer Rechtsordnung auch Gemeindepolizeien beiziehen.

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