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§ 7 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Weiterbildung

Gemeinden
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§ 7 Polizeiverordnung, PolV · Weiterbildung

1. Mitarbeitende der Gemeinden können an Weiterbildungsveranstaltungen der Polizei Basel-Landschaft teilnehmen.

2. Die Teilnahme erfolgt gegen eine Aufwandgebühr.

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