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§ 6b Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Nachweis Kenntnis des Ordnungsbussenverfahrens

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§ 6b Polizeiverordnung, PolV · Nachweis Kenntnis des Ordnungsbussenverfahrens

1. Der Nachweis von Kenntnissen des Ordnungsbussenverfahrens kann erbracht werden durch

a. einen erfolgreichen Besuch des Ordnungsbussenkurses der Polizei Basel-Landschaft;

b. eine bereits vorhandene ausserkantonale Ausbildungsbestätigung für Ordnungsbussen;

c. eine Ausbildung als Polizistin oder Polizist;

d. eine Ausbildung als Grenzwächterin oder Grenzwächter;

e. andere, gleichwertige Ausbildungsnachweise.

2. Die Polizei Basel-Landschaft bietet für Private und Gemeindeangestellte Ordnungsbussenkurse an.

3. Die Gebühr für die Ordnungsbussenkurse richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft.

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