700.11
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CH-BL
§ 6b Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Nachweis Kenntnis des Ordnungsbussenverfahrens
Gemeinden
§ 6b Polizeiverordnung, PolV · Nachweis Kenntnis des Ordnungsbussenverfahrens
1. Der Nachweis von Kenntnissen des Ordnungsbussenverfahrens kann erbracht werden durch
a. einen erfolgreichen Besuch des Ordnungsbussenkurses der Polizei Basel-Landschaft;
b. eine bereits vorhandene ausserkantonale Ausbildungsbestätigung für Ordnungsbussen;
c. eine Ausbildung als Polizistin oder Polizist;
d. eine Ausbildung als Grenzwächterin oder Grenzwächter;
e. andere, gleichwertige Ausbildungsnachweise.
2. Die Polizei Basel-Landschaft bietet für Private und Gemeindeangestellte Ordnungsbussenkurse an.
3. Die Gebühr für die Ordnungsbussenkurse richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft.