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§ 6a Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Kompetenzübertragungen und Ausbildungsnachweise

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§ 6a Polizeiverordnung, PolV · Kompetenzübertragungen und Ausbildungsnachweise

1. Gesuche um Übertragung des Ordnungsbussenwesens (§§ 7 ff. Polizeigesetz) oder zur Führung einer Gemeindepolizei (§§ 7f ff. Polizeigesetz) sind bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.

2. Die Verantwortung für das Vorhandensein der gesetzlich geforderten Ausbildungen liegt bei der Gemeinde.

3. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben oder werden sie nicht eingehalten, mahnt der Regierungsrat die Gemeinde oder widerruft die Kompetenzübertragung.

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