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§ 5ter Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Ermittlerinnen und Ermittler für Wirtschaftskriminalität

Organisation der Polizei Basel-Landschaft
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§ 5ter Polizeiverordnung, PolV · Ermittlerinnen und Ermittler für Wirtschaftskriminalität

1. Ermittlerinnen und Ermittler für Wirtschaftskriminalität verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende polizeiliche Befugnisse

a. Sicherstellung von Sachen, Daten und Vermögenswerten, einschliesslich des Stellens von Editionsaufforderungen (§ 32 ff. PolG und Art. 263 ff. StPO);

b. Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen, Aufzeichnungen und Gegenständen (§ 30 ff. PolG und Art. 241 ff. StPO);

c. Durchführen von Befragungen und Einvernahmen, einschliesslich des Ausstellens entsprechender Vorladungen (§ 22 und § 25 PolG, Art. 142 ff., 201, 206 und 312 StPO);

d. Einholen amtlicher Auskünfte (Art. 43 ff. und 195 StPO);

e. Vornahme von Augenscheinen (Art. 193 StPO).

2. Ermittlerinnen und Ermittler für Wirtschaftskriminalität, welche gemäss § 12 PolG in den Polizeidienst aufgenommen wurden, verfügen gemäss § 9 Abs. 2 PolG über alle polizeilichen Befugnisse.

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