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§ 5bis Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - IT-Ermittlerinnen und IT-Ermittler

Organisation der Polizei Basel-Landschaft
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§ 5bis Polizeiverordnung, PolV · IT-Ermittlerinnen und IT-Ermittler

1. IT-Ermittlerinnen und Ermittler verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende polizeilichen Befugnisse

a. Sicherstellung von Sachen, Daten und Vermögenswerten, einschliesslich des Stellens von Editionsaufforderungen (§ 32 ff. PolG und Art. 263 ff. StPO);

b. Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen, Aufzeichnungen und Gegenständen (§ 30 ff. PolG und Art. 241 ff. StPO);

c. Durchführen von Befragungen und Einvernahmen, einschliesslich des Ausstellens entsprechender Vorladungen (§ 22 und § 25 PolG, Art. 142 ff., 201, 206 und 312 StPO);

d. verdeckte Fahndung im Internet (§ 37a ff. PolG und Art. 298a ff. StPO);

e. Einholen amtlicher Auskünfte (Art. 43 ff. und 195 StPO);

f. Vornahme von Augenscheinen (Art. 193 StPO).

2. IT-Ermittlerinnen und IT-Ermittler, welche gemäss § 12 PolG in den Polizeidienst aufgenommen wurden, verfügen gemäss § 9 Abs. 2 PolG über alle polizeilichen Befugnisse.

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