§ 5a Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
§ 5a Polizeiverordnung, PolV · Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
1. Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a. * Betreuung, Überwachung, Durchsuchung, Begleitung, Transport und Vorführung von angehaltenen, festgenommenen und inhaftierten Personen;
b. * Durchsetzung sitzungspolizeilicher Massnahmen bei Verhandlungen vor Gericht, Strafverfolgungsbehörden und anderen amtlichen Stellen, namentlich Zutrittskontrollen, Durchsuchungen und Wegweisungen;
c. * Anhaltung und Zuführung von Personen im Auftrag von Behörden, gestützt auf deren Anordnungen;
d. * Unterstützung von Behörden bei Amtshandlungen, bei Bedarf und ausdrücklicher Anordnung der zuständigen Behörde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs;
e. * Einzug von Sachen im Auftrag von Behörden, namentlich Fahrzeugkontrollschilder;
f. * Mitwirkung bei polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei Durchsuchungen, Räumungen, Evakuationen und anderen polizeilichen Massnahmen;
g. * Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren;
h. * Mitwirkung im polizeilichen Ordnungsdienst;
i. * Zustellung von Urkunden im Auftrag von Behörden;
j. * Wahrnehmung gemeindepolizeilicher Aufgaben, gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden.
2. Sie leisten den Dienst in der Regel uniformiert und bewaffnet.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
3. ...