700.11
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CH-BL
§ 33 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen
Datenschutz
§ 33 Polizeiverordnung, PolV · Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen
1. Personendaten im Zusammenhang mit ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen werden 50 Jahre bei der Polizei Basel-Landschaft aufbewahrt.