Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.11 PolVOrdPolRDP CH-BL

§ 33 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen

Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 33 Polizeiverordnung, PolV · Aufbewahrungsdauer von Personendaten bei ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen

1. Personendaten im Zusammenhang mit ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen werden 50 Jahre bei der Polizei Basel-Landschaft aufbewahrt.

← § 31 Polizeiverordnung, PolV Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeiliche Grade § 40 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →