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§ 31 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Aufbewahrungsdauer von Personendaten im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen

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§ 31 Polizeiverordnung, PolV · Aufbewahrungsdauer von Personendaten im Zusammenhang mit Waffen und Sprengstoffen

1. Die Aufbewahrungsdauer der gemäss den Bestimmungen über Waffen und Munition erhobenen Personendaten läuft bis zum Tod der eingetragenen Person.

2. Personendaten im Zusammenhang mit Erwerbsbewilligungen für Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände werden 10 Jahre aufbewahrt.

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