700.11
PolVOrdPolRDP
CH-BL
§ 29a Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Aufbewahrungsdauer von Personendaten der Einsatzleitzentrale
Datenschutz
§ 29a Polizeiverordnung, PolV · Aufbewahrungsdauer von Personendaten der Einsatzleitzentrale
1. Die von der Polizei Basel-Landschaft aufgezeichneten Anrufe der Einsatzleitzentrale werden 365 Tage aufbewahrt.
2. Die Leitung der Einsatzleitzentrale entscheidet über die Herausgabe der aufgezeichneten Daten.
3. Die Aufzeichnung und die Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen werden protokolliert.