700.11
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CH-BL
§ 28 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Aufbewahrungsdauer von Personendaten, Grundsatz
Datenschutz
§ 28 Polizeiverordnung, PolV · Aufbewahrungsdauer von Personendaten, Grundsatz
1. Daten werden nur solange aufbewahrt, wie die Polizei Basel-Landschaft diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Sicherungs- oder Beweiszwecken, benötigt.
2. Die Aufbewahrungsdauer von Personendaten beträgt grundsätzlich 10 Jahre.
3. Eine andere Aufbewahrungsdauer kann vorgesehen werden.