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§ 25 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Übernahme von Tierarzt- und Versicherungskosten

Diensthundewesen
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§ 25 Polizeiverordnung, PolV · Übernahme von Tierarzt- und Versicherungskosten

1. Der Kanton übernimmt die tierärztlichen Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Unfall- und Krankheitskosten sowie die vorgeschriebenen Impfungen der Diensthunde.

2. Für Diensthunde, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden können, übernimmt der Kanton die tierärztlichen Kosten zu 50 %, maximal jedoch CHF 500.- pro Jahr.

3. Der Kanton übernimmt die Prämien der Haftpflichtversicherung für die Diensthunde, mit Ausnahme für solche, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden können.

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