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§ 24 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Entschädigung an Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer

Diensthundewesen
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§ 24 Polizeiverordnung, PolV · Entschädigung an Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer

1. Die Entschädigung an Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer der Polizei Basel-Landschaft beträgt inkl. Teuerungszulage pro Hund und Monat

a. für Schutz- und Drogenspürhunde sowie Hunde für Spezialaufgaben CHF 300.-;

b. für Junghunde CHF 200.-.

2. Die Entschädigung wird nur vollumfänglich ausgerichtet, wenn die Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer regelmässig die Diensthundetrainings besuchen und die Hunde, ausgenommen Junghunde im 1. Lebensjahr, die jährlich durchgeführt schweizerische Polizeihundeprüfung bestanden haben und einsatzfähig sind.

3. ...

4. Das Pensionsgeld für Diensthunde, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden können, beträgt pro Hund und Monat CHF 150.-.

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