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§ 23 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Anschaffung und Ausbildung von Diensthunden

Diensthundewesen
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§ 23 Polizeiverordnung, PolV · Anschaffung und Ausbildung von Diensthunden

1. Die Dienststelle ist für die Anschaffung von Diensthunden verantwortlich.

2. Die Polizei Basel-Landschaft erstellt das Arbeitsprogramm für die Ausbildung der Diensthunde, die in der Regel nach den Richtlinien des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes (SPV) und der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) erfolgt.

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