Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.11 PolVOrdPolRDP CH-BL

§ 22 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Rückerstattung der Grundausbildungskosten

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (33 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 22 Polizeiverordnung, PolV · Rückerstattung der Grundausbildungskosten

1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Grundausbildung oder innert 2 Jahren seit deren Abschluss aufgelöst, entstehen folgende Rückzahlungsverpflichtungen

a. * während der 2-jährigen Grundausbildung werden pro absolviertem Monat CHF 1'000.- in Rechnung gestellt;

b. * im 1. und 2. Dienstjahr nach Berufsabschluss reduziert sich der Rückforderungsbetrag um monatlich CHF 1'000.-.

c. * ...

2. Die Anstellungsbehörde kann bei speziellen Umständen der Arbeitsvertragsauflösung, insbesondere bei gesundheitlichen Gründen, den Rückzahlungsbetrag reduzieren oder darauf verzichten.

3. ...

← § 18 Polizeiverordnung, PolV Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeiliche Grade § 23 Polizeiverordnung, PolV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →