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§ 18 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Schusswaffengebrauch

Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
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§ 18 Polizeiverordnung, PolV · Schusswaffengebrauch

1. Nach jedem Schusswaffengebrauch muss die oder der verantwortliche Mitarbeitende die Leitung der Dienststelle unverzüglich schriftlich informieren.

2. ...

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