700.11
PolVOrdPolRDP
CH-BL
§ 15 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Wohnsitz
Rechte und Pflichten der Mitarbeitenden
§ 15 Polizeiverordnung, PolV · Wohnsitz
1. Mitarbeitende, die Pikettdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort innert kurzer Zeit erreichen können.
2. Die Leitung der Dienststelle regelt die Einzelheiten in einer Dienstvorschrift.