§ 14 Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Pflichten ausser Dienst
§ 14 Polizeiverordnung, PolV · Pflichten ausser Dienst
1. Die Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft vermeiden auch ausser Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei Basel-Landschaft schadet.
2. Die über polizeiliche Befugnisse verfügenden Mitarbeitenden nehmen auch ausserhalb des Dienstes, sofern es ihnen zumutbar ist, polizeiliche Handlungen vor, namentlich
a. zur unmittelbaren Verhinderung und Verfolgung von schweren Straftaten;
b. wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar bevorsteht;
c. * zur Beseitigung einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls im Dienst befindliche Mitarbeitende nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind;
d. wenn für Leib und Leben einer Person eine unmittelbare Gefahr besteht;
e. * zur Unterstützung im Dienst befindlicher Mitarbeitender, die Hilfe benötigen.