Verordnung zum Polizeigesetz (Polizeiverordnung, PolV) - Polizeiliche Grade (PolV)
Inhaltsübersicht (33)
Gesetzestext (33 Artikel)
1. Es bestehen folgende polizeiliche Grade, die sich aus den Funktionen ergeben
a. * Oberst,
b. * Oberstleutnant,
c. * Major,
d. * Hauptmann,
e. * Oberleutnant,
f. * Leutnant,
g. * Adjutant,
h. * Feldweibel mit besonderen Aufgaben,
i. * Feldweibel,
j. * Wachtmeister mit besonderen Aufgaben,
k. * Wachtmeister,
l. * Korporal,
m. * Gefreiter,
n. * Polizistin/Polizist,
o. * Aspirantin/Aspirant.
2. ...
3. ...
4. ...
5. ...
1. Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen insbesondere folgende Aufgaben
a. * Betreuung, Überwachung, Durchsuchung, Begleitung, Transport und Vorführung von angehaltenen, festgenommenen und inhaftierten Personen;
b. * Durchsetzung sitzungspolizeilicher Massnahmen bei Verhandlungen vor Gericht, Strafverfolgungsbehörden und anderen amtlichen Stellen, namentlich Zutrittskontrollen, Durchsuchungen und Wegweisungen;
c. * Anhaltung und Zuführung von Personen im Auftrag von Behörden, gestützt auf deren Anordnungen;
d. * Unterstützung von Behörden bei Amtshandlungen, bei Bedarf und ausdrücklicher Anordnung der zuständigen Behörde unter Anwendung unmittelbaren Zwangs;
e. * Einzug von Sachen im Auftrag von Behörden, namentlich Fahrzeugkontrollschilder;
f. * Mitwirkung bei polizeilichen Einsätzen, insbesondere bei Durchsuchungen, Räumungen, Evakuationen und anderen polizeilichen Massnahmen;
g. * Ahndung von Übertretungen der Strassenverkehrsvorschriften im Ordnungsbussenverfahren;
h. * Mitwirkung im polizeilichen Ordnungsdienst;
i. * Zustellung von Urkunden im Auftrag von Behörden;
j. * Wahrnehmung gemeindepolizeilicher Aufgaben, gestützt auf Leistungsvereinbarungen mit Gemeinden.
2. Sie leisten den Dienst in der Regel uniformiert und bewaffnet.
a. * ...
b. * ...
c. * ...
d. * ...
3. ...
1. Die Dienststellenleitung kann alle Mitarbeitenden nach § 9 Polizeigesetz für die Ahndung von Übertretungen im Ordnungsbussenverfahren einsetzen.
2. Die eingesetzten Mitarbeitenden müssen über Kenntnisse des Ordnungsbussenverfahrens verfügen und anerkannte Kontrollgeräte verwenden.
1. IT-Ermittlerinnen und Ermittler verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende polizeilichen Befugnisse
a. Sicherstellung von Sachen, Daten und Vermögenswerten, einschliesslich des Stellens von Editionsaufforderungen (§ 32 ff. PolG und Art. 263 ff. StPO);
b. Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen, Aufzeichnungen und Gegenständen (§ 30 ff. PolG und Art. 241 ff. StPO);
c. Durchführen von Befragungen und Einvernahmen, einschliesslich des Ausstellens entsprechender Vorladungen (§ 22 und § 25 PolG, Art. 142 ff., 201, 206 und 312 StPO);
d. verdeckte Fahndung im Internet (§ 37a ff. PolG und Art. 298a ff. StPO);
e. Einholen amtlicher Auskünfte (Art. 43 ff. und 195 StPO);
f. Vornahme von Augenscheinen (Art. 193 StPO).
2. IT-Ermittlerinnen und IT-Ermittler, welche gemäss § 12 PolG in den Polizeidienst aufgenommen wurden, verfügen gemäss § 9 Abs. 2 PolG über alle polizeilichen Befugnisse.
1. Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter bezeichnet die Koordinierenden gemäss Art. 5 Abs. 3 des ViCLAS-Konkordats.
1. IT-Forensikerinnen und IT-Forensiker verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende polizeilichen Befugnisse
a. Sicherstellung von Sachen, Daten und Vermögenswerten, einschliesslich des Stellens von Editionsaufforderungen (§ 32 ff. PolG und Art. 263 ff. StPO);
b. Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen, Aufzeichnungen und Gegenständen (§ 30 ff. PolG und Art. 241 ff. StPO).
2. IT-Forensikerinnen und IT-Forensiker, welche gemäss § 12 PolG in den Polizeidienst aufgenommen wurden, verfügen gemäss § 9 Abs. 2 PolG über alle polizeilichen Befugnisse.
1. Expertinnen und Experten für Schwerverkehr verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende polizeilichen Befugnisse
a. Durchführen von Befragungen und Einvernahmen, einschliesslich des Ausstellens entsprechender Vorladungen (§ 22 und § 25 PolG, Art. 142 ff., 201, 206 und 312 StPO);
b. Durchsuchen von Fahrzeugen, Aufzeichnungen und Gegenständen (§ 30 PolG und Art. 241 ff. StPO);
c. Sicherstellung von Fahrzeugen (Art. 54 Abs. 1 SVG).
2. Expertinnen und Experten für Schwerverkehr, welche gemäss § 12 PolG in den Polizeidienst aufgenommen wurden, verfügen gemäss § 9 Abs. 2 PolG über alle polizeilichen Befugnisse.
1. Ermittlerinnen und Ermittler für Wirtschaftskriminalität verfügen zur Erfüllung ihrer Aufgaben über folgende polizeiliche Befugnisse
a. Sicherstellung von Sachen, Daten und Vermögenswerten, einschliesslich des Stellens von Editionsaufforderungen (§ 32 ff. PolG und Art. 263 ff. StPO);
b. Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen, Aufzeichnungen und Gegenständen (§ 30 ff. PolG und Art. 241 ff. StPO);
c. Durchführen von Befragungen und Einvernahmen, einschliesslich des Ausstellens entsprechender Vorladungen (§ 22 und § 25 PolG, Art. 142 ff., 201, 206 und 312 StPO);
d. Einholen amtlicher Auskünfte (Art. 43 ff. und 195 StPO);
e. Vornahme von Augenscheinen (Art. 193 StPO).
2. Ermittlerinnen und Ermittler für Wirtschaftskriminalität, welche gemäss § 12 PolG in den Polizeidienst aufgenommen wurden, verfügen gemäss § 9 Abs. 2 PolG über alle polizeilichen Befugnisse.
1. Gesuche um Übertragung des Ordnungsbussenwesens (§§ 7 ff. Polizeigesetz) oder zur Führung einer Gemeindepolizei (§§ 7f ff. Polizeigesetz) sind bei der Sicherheitsdirektion einzureichen.
2. Die Verantwortung für das Vorhandensein der gesetzlich geforderten Ausbildungen liegt bei der Gemeinde.
3. Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben oder werden sie nicht eingehalten, mahnt der Regierungsrat die Gemeinde oder widerruft die Kompetenzübertragung.
1. Der Nachweis von Kenntnissen des Ordnungsbussenverfahrens kann erbracht werden durch
a. einen erfolgreichen Besuch des Ordnungsbussenkurses der Polizei Basel-Landschaft;
b. eine bereits vorhandene ausserkantonale Ausbildungsbestätigung für Ordnungsbussen;
c. eine Ausbildung als Polizistin oder Polizist;
d. eine Ausbildung als Grenzwächterin oder Grenzwächter;
e. andere, gleichwertige Ausbildungsnachweise.
2. Die Polizei Basel-Landschaft bietet für Private und Gemeindeangestellte Ordnungsbussenkurse an.
3. Die Gebühr für die Ordnungsbussenkurse richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren der Polizei Basel-Landschaft.
1. ...
2. ...
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5. Der Regierungsrat hat die Kompetenzen gemäss Anhang 1 übertragen.
1. Für die Kontrolle des ruhenden Verkehrs können die Gemeinden auf das Tragen einer Dienstuniform verzichten.
1. Mitarbeitende der Gemeinden können an Weiterbildungsveranstaltungen der Polizei Basel-Landschaft teilnehmen.
2. Die Teilnahme erfolgt gegen eine Aufwandgebühr.
1. Die Gemeinden üben ihre Kompetenzen auf dem Gemeindegebiet aus.
2. Schliessen Gemeinden untereinander eine Vereinbarung ab, können die Kompetenzen im ganzen Verbundgebiet ausgeübt werden.
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1. Die über polizeiliche Befugnisse verfügenden Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft erfüllen ihren Dienst nach bestem Wissen und Gewissen. Sie prüfen jeweils, ob sie verpflichtet sind, tätig zu werden, oder ob es in ihrem pflichtgemässen Ermessen liegt, einzuschreiten und welche Massnahmen zu ergreifen sind.
2. Sie haben aus eigenem Entschluss oder auf Anordnung auch dann tätig zu werden, wenn damit Gefahren für ihre Person verbunden sind, es sei denn, dass das Ausmass der Gefahren in keinem angemessenen Verhältnis steht.
3. Den Hilfeleistungen und der Gefahrenabwehr ist grundsätzlich Vorrang vor der Strafverfolgung zu geben, insbesondere wenn das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder hochwertige Sachgüter bedroht sind.
4. Die über polizeiliche Befugnisse verfügenden Mitarbeitenden müssen während ihrer Dienst- und Pikettzeit jederzeit erreichbar und innerhalb nützlicher Frist einsatzbereit sein.
5. Schriftliche Anzeigen, Rapporte und Berichte sind ohne Verzug zu erstellen und an die zuständigen Amtsstellen zu leiten.
1. Die Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft vermeiden auch ausser Dienst jedes Verhalten, das dem Ansehen der Polizei Basel-Landschaft schadet.
2. Die über polizeiliche Befugnisse verfügenden Mitarbeitenden nehmen auch ausserhalb des Dienstes, sofern es ihnen zumutbar ist, polizeiliche Handlungen vor, namentlich
a. zur unmittelbaren Verhinderung und Verfolgung von schweren Straftaten;
b. wenn eine erhebliche Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung unmittelbar bevorsteht;
c. * zur Beseitigung einer erheblichen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, falls im Dienst befindliche Mitarbeitende nicht innert nützlicher Frist verfügbar sind;
d. wenn für Leib und Leben einer Person eine unmittelbare Gefahr besteht;
e. * zur Unterstützung im Dienst befindlicher Mitarbeitender, die Hilfe benötigen.
1. Mitarbeitende, die Pikettdienst leisten, haben ihren Wohnsitz so zu wählen, dass sie ihren Dienstort innert kurzer Zeit erreichen können.
2. Die Leitung der Dienststelle regelt die Einzelheiten in einer Dienstvorschrift.
1. Die Mitarbeitenden der Polizei Basel-Landschaft sind verantwortlich dafür, ihren dienstlichen Aufgaben physisch gewachsen zu sein.
2. ...
1. Die uniformierten Mitarbeitenden tragen bei Amtshandlungen ein Grad-/Namensschild, ausgenommen bei Sondereinsätzen und in heiklen Situationen.
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1. Im ruhenden Verkehr können Ordnungsbussen ohne das Tragen einer Dienstuniform erhoben werden.
1. Nach jedem Schusswaffengebrauch muss die oder der verantwortliche Mitarbeitende die Leitung der Dienststelle unverzüglich schriftlich informieren.
2. ...
1. Wird das Arbeitsverhältnis während der Grundausbildung oder innert 2 Jahren seit deren Abschluss aufgelöst, entstehen folgende Rückzahlungsverpflichtungen
a. * während der 2-jährigen Grundausbildung werden pro absolviertem Monat CHF 1'000.- in Rechnung gestellt;
b. * im 1. und 2. Dienstjahr nach Berufsabschluss reduziert sich der Rückforderungsbetrag um monatlich CHF 1'000.-.
c. * ...
2. Die Anstellungsbehörde kann bei speziellen Umständen der Arbeitsvertragsauflösung, insbesondere bei gesundheitlichen Gründen, den Rückzahlungsbetrag reduzieren oder darauf verzichten.
3. ...
1. Die Dienststelle ist für die Anschaffung von Diensthunden verantwortlich.
2. Die Polizei Basel-Landschaft erstellt das Arbeitsprogramm für die Ausbildung der Diensthunde, die in der Regel nach den Richtlinien des Schweizerischen Polizeihundeführer-Verbandes (SPV) und der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft (SKG) erfolgt.
1. Die Entschädigung an Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer der Polizei Basel-Landschaft beträgt inkl. Teuerungszulage pro Hund und Monat
a. für Schutz- und Drogenspürhunde sowie Hunde für Spezialaufgaben CHF 300.-;
b. für Junghunde CHF 200.-.
2. Die Entschädigung wird nur vollumfänglich ausgerichtet, wenn die Diensthundeführerinnen und Diensthundeführer regelmässig die Diensthundetrainings besuchen und die Hunde, ausgenommen Junghunde im 1. Lebensjahr, die jährlich durchgeführt schweizerische Polizeihundeprüfung bestanden haben und einsatzfähig sind.
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4. Das Pensionsgeld für Diensthunde, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden können, beträgt pro Hund und Monat CHF 150.-.
1. Der Kanton übernimmt die tierärztlichen Kosten für Vorsorgeuntersuchungen, Unfall- und Krankheitskosten sowie die vorgeschriebenen Impfungen der Diensthunde.
2. Für Diensthunde, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden können, übernimmt der Kanton die tierärztlichen Kosten zu 50 %, maximal jedoch CHF 500.- pro Jahr.
3. Der Kanton übernimmt die Prämien der Haftpflichtversicherung für die Diensthunde, mit Ausnahme für solche, die alters-, unfall- oder krankheitsbedingt nicht mehr eingesetzt werden können.
1. Polizeivereine, die aktiv Öffentlichkeitsarbeit leisten oder zur Förderung der Leistungsfähigkeit und zur Kameradschaft innerhalb der Polizei Basel-Landschaft beitragen, werden unterstützt.
2. Die Leitung der Dienststelle regelt die Einzelheiten in einer Dienstvorschrift.
1. Daten werden nur solange aufbewahrt, wie die Polizei Basel-Landschaft diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben, insbesondere zu Sicherungs- oder Beweiszwecken, benötigt.
2. Die Aufbewahrungsdauer von Personendaten beträgt grundsätzlich 10 Jahre.
3. Eine andere Aufbewahrungsdauer kann vorgesehen werden.
1. Personendaten, die mit einem Delikt in Beziehung stehen, bleiben bis zum Ablauf der Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 und 109 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs gespeichert.
1. Die von der Polizei Basel-Landschaft aufgezeichneten Anrufe der Einsatzleitzentrale werden 365 Tage aufbewahrt.
2. Die Leitung der Einsatzleitzentrale entscheidet über die Herausgabe der aufgezeichneten Daten.
3. Die Aufzeichnung und die Herausgabe der Gesprächsaufzeichnungen werden protokolliert.
1. Die Aufbewahrungsdauer für erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss § 23 Abs. 1 PolG beträgt 365 Tage.
1. Die Aufbewahrungsdauer der gemäss den Bestimmungen über Waffen und Munition erhobenen Personendaten läuft bis zum Tod der eingetragenen Person.
2. Personendaten im Zusammenhang mit Erwerbsbewilligungen für Sprengstoffe und pyrotechnische Gegenstände werden 10 Jahre aufbewahrt.
1. Personendaten im Zusammenhang mit ungeklärten Todes- und Vermisstenfällen werden 50 Jahre bei der Polizei Basel-Landschaft aufbewahrt.
1. Diese Verordnung tritt am 1. März 1999 in Kraft.