Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
691.11 CH-BL

§ 9a Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Elternbildung

Spezifische Unterstützungsbereiche
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (8 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 9a AWeBiV BL · Elternbildung

1. Elternbildung trägt durch explizites Vermitteln von aktuellem Wissen und Kenntnissen dazu bei, dass Erziehungsberechtigte ihre Erziehungsaufgabe so gestalten können, dass die Kinder ihre Bildungslaufbahn möglichst erfolgreich durchlaufen, in ihrer Entwicklung unterstützt werden und als Erwachsene ein selbständiges und unabhängiges Leben führen können.

2. Die Unterstützung der Elternbildung durch den Kanton erfolgt auf der Grundlage des kantonalen Koordinationskonzepts Elternbildung.

3. Sie umfasst

a. die Koordination der direktionsübergreifenden Zusammenarbeit;

b. die Förderung von Projekten und Angeboten zur Erreichung der kantonalen Ziele in der Elternbildung;

c. die Information zu Elternbildungsangeboten im Kanton Basel-Landschaft und Koordination von kantonal unterstützten Angeboten und Projekten;

d. die Qualitätssicherung und -entwicklung von kantonal unterstützten Projekten.

4. Die Elternbildung Basel-Landschaft ist mit anderen Kantonen und dem nationalen Dachverband koordiniert.

← § 9 AWeBiV BL Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Geltungsbereich und Gegenstand

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →