691.11
CH-BL
§ 8 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten
Spezifische Unterstützungsbereiche
§ 8 AWeBiV BL · Sprachförderung für Migrantinnen und Migranten
1. Kenntnis der am Wohnort gesprochenen Landessprache ist eine wesentliche Voraussetzung für die Integration von Ausländerinnen und Ausländern in die schweizerische Gesellschaft.
2. Die kantonale Sprachförderung erfolgt auf der Grundlage
a. * des Rahmenkonzepts Sprachförderung vom 22. Mai 2012;
b. * des kantonalen Integrationsprogramms (KIP) und der darauf gestützten Programmvereinbarungen mit dem Bund;
c. * des kantonalen Konzepts Sprachförderung.
3. Die kantonale Unterstützung umfasst
a. * die subsidiäre Förderung von Angeboten auf der Grundlage des kantonalen Konzepts Sprachförderung;
b. die Qualitätssicherung und -entwicklung;
c. * die Koordination der Sprachförderung über alle Direktionen und mit dem Kanton Basel-Stadt.
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