§ 6 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Koordination und Information
§ 6 AWeBiV BL · Koordination und Information
1. ...
2. Die Koordination von Bildungsaktivitäten im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung dient folgenden Zielen
a. Vernetzung und Zusammenarbeit der beteiligten Dienststellen und Akteure;
b. gemeinsames Nutzen von bestehenden Ressourcen;
c. Abgleich von Zielen und Massnahmen.
3. Die Dienststelle BMH bereitet Informationen über kantonal geförderte Allgemeine Weiterbildung auf und stellt diese anderen kantonalen Dienststellen zur Verfügung.
3bis Informationen für die Bevölkerung werden dieser in der Regel durch die jeweiligen Informationskanäle der zuständigen kantonalen Dienststelle zur Verfügung gestellt.
4. Die Dienststelle BMH kann im Rahmen ihres Leistungsauftrags oder von entsprechenden Mandaten direktionsübergreifende Koordinationsaufgaben im Bereich der Allgemeinen Weiterbildung übernehmen.