691.11
CH-BL
§ 5 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Qualitätssicherung und -entwicklung
Aufgaben
§ 5 AWeBiV BL · Qualitätssicherung und -entwicklung
1. Die Anbieter und Anbieterinnen von Weiterbildung tragen die Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung.
2. ...
3. Die Qualitätssicherung und -entwicklung fokussieren insbesondere auf folgende Bereiche
a. die Information über Angebote;
b. * die Transparenz und Vergleichbarkeit von Bildungsangeboten;
c. * die Qualifikation der Kursleitenden und Referierenden;
d. * die Praxisrelevanz von Angeboten;
e. * die Nachhaltigkeit und die Kontinuität der Angebote.
4. Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) kann Verfahren und Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung definieren und die Verwendung derselben einfordern.
5. ...