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691.11 CH-BL

§ 5 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Qualitätssicherung und -entwicklung

Aufgaben
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§ 5 AWeBiV BL · Qualitätssicherung und -entwicklung

1. Die Anbieter und Anbieterinnen von Weiterbildung tragen die Verantwortung für die Qualitätssicherung und -entwicklung.

2. ...

3. Die Qualitätssicherung und -entwicklung fokussieren insbesondere auf folgende Bereiche

a. die Information über Angebote;

b. * die Transparenz und Vergleichbarkeit von Bildungsangeboten;

c. * die Qualifikation der Kursleitenden und Referierenden;

d. * die Praxisrelevanz von Angeboten;

e. * die Nachhaltigkeit und die Kontinuität der Angebote.

4. Die Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) kann Verfahren und Instrumente zur Qualitätssicherung und -entwicklung definieren und die Verwendung derselben einfordern.

5. ...

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