§ 4 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Förderung
§ 4 AWeBiV BL · Förderung
1. Die kantonale Förderung der Allgemeinen Weiterbildung erfolgt durch finanzielle Beiträge an Angebote, Projekte oder an Institutionen oder durch fachspezifische Unterstützung.
2. Sie erfolgt subsidiär und ergänzt die Angebote der Regelstrukturen und der marktgesteuerten Weiterbildung
a. in gesellschaftlich relevanten Bildungsthemen, insbesondere im Bereich der Erziehung, Gesundheit/Prävention, Altersfragen und Integration;
b. zugunsten von benachteiligten Personen;
c. * für spezifische Zielgruppen im Sinne der Zielsetzung gemäss § 2 Abs. 1 Bst. a-d;
d. im Bereich von Angeboten, die ohne Förderbeiträge nicht oder nicht ausreichend zustande kommen.
3. Sie stützt sich auf kantonale Förderprogramme, Konzepte und Richtlinien.
4. ...
5. Bei der durch den Bund mitfinanzierten Allgemeinen Weiterbildung sind die Vorgaben des Bundes in die kantonale Förderung miteinzubeziehen.
6. ...
7. ...