691.11
CH-BL
§ 2 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Ziel
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 AWeBiV BL · Ziel
1. Der Kanton verfolgt in der Allgemeinen Weiterbildung insbesondere folgende Ziele
a. die Förderung der Teilhabe an Bildung und des lebenslangen Lernens;
b. die Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen;
c. die Förderung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben;
d. die Förderung der Chancengleichheit und des sozialen Zusammenhalts;
e. * ...
f. * die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten;
g. * ...
h. die Befähigung der Bevölkerung zur Teilhabe am öffentlichen Leben und zur Teilnahme an der Demokratie.