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691.11 CH-BL

§ 2 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Ziel

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 AWeBiV BL · Ziel

1. Der Kanton verfolgt in der Allgemeinen Weiterbildung insbesondere folgende Ziele

a. die Förderung der Teilhabe an Bildung und des lebenslangen Lernens;

b. die Verbesserung der Arbeitsmarktfähigkeit gering qualifizierter Personen;

c. die Förderung des Wiedereinstiegs ins Berufsleben;

d. die Förderung der Chancengleichheit und des sozialen Zusammenhalts;

e. * ...

f. * die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Angeboten;

g. * ...

h. die Befähigung der Bevölkerung zur Teilhabe am öffentlichen Leben und zur Teilnahme an der Demokratie.

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