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691.11 CH-BL

§ 1 Verordnung über die Allgemeine Weiterbildung Basel-Landschaft (AWeBiV BL) - Geltungsbereich und Gegenstand

Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 AWeBiV BL · Geltungsbereich und Gegenstand

1. Diese Verordnung regelt die kantonal geförderte nicht-berufliche Weiterbildung (sog. «Allgemeine Weiterbildung») im Sinne von Art. 3 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über die Weiterbildung (WeBiG).

2. Sie vollzieht das WeBiG, die Verordnung vom 24. Februar 2016 über die Weiterbildung (WeBiV) sowie die Verordnung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA).

a. * ...

b. * ...

c. * ...

d. * ...

e. * ...

f. * ...

g. * ...

3. Der Kanton unterstützt die Allgemeine Weiterbildung durch

a. * die Förderung von Angeboten;

b. * die Qualitätssicherung und -entwicklung;

c. * die Koordination von Bildungsaktivitäten und Informationen zu den Angeboten.

4. Er unterstützt in der Allgemeinen Weiterbildung insbesondere

a. die Sprachförderung von erwachsenen Migranten und Migrantinnen;

b. die Förderung des Erwerbs und des Erhalts von Grundkompetenzen Erwachsener;

c. die Elternbildung.

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