688.222
CH-BL
Art. 21 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz - Schriftliche und mündliche Prüfungen
Ablauf der Prüfungen
Art. 21 Reglement der GDK für die interkantonale Prüfung von Osteopathinnen und Osteopathen in der Schweiz · Schriftliche und mündliche Prüfungen
1. Die schriftlichen Arbeiten werden unter Aufsicht angefertigt. Die Prüfungskommission bestimmt, welche Hilfsmittel dabei verwendet werden dürfen. Für jede schriftliche Prüfung bestimmt die oder der Vorsitzende der Kommission zwei Mitglieder (davon eine Osteopathin oder einen Osteopathen), die die Arbeiten bewerten.
2. Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen gilt das gleiche Verfahren.
3. Die Prüfungen werden je nach Wunsch der Kandidatin oder des Kandidaten in deutscher, französischer oder italienischer Sprache abgenommen. Kann die Prüfungskommission die Prüfungen weder in der nach Satz 1 gewünschten Sprache noch in einer anderen Landessprache anbieten, wird die Prüfung auf Englisch durchgeführt.